ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER ETR-PRODUKTION UND SERVICE GMBH

I. GELTUNGSBEREICH
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden. Der Käufer erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und auch für zukünftige Geschäfte als für ihn verbindlich an. Jede abweichende Vereinbarung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Der Käufer macht keine eigenen Einkaufsbedingungen geltend. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch unsere Lieferung Vertragsinhalt.

II. ANGEBOT UND LIEFERUNG
1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend.
2. Die termingerechte Auslieferung setzt einen ungestörten Fertigungsablauf und rechtzeitigen Vormaterialeingang voraus. Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch von uns nicht zu vertretende Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen– bei uns oder unseren Lieferanten – behindert, z. B. Arbeitskämpfe, Energiemangel, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Störung, längstens um drei Monate ab dem vereinbarten Lieferdatum. Der Käufer kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen.
3. Wird die Vertragserfüllung für uns ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir insofern von unserer Lieferpflicht frei.
4. Von der Behinderung nach Abs. 2 und der Unmöglichkeit nach Abs. 3 werden wir den Käufer umgehend verständigen.
5. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzugs oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung einer Kardinalpflicht oder wesentlichen Vertragspflicht zur Last fällt.
6. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein. Das gilt auch, falls ein eventuell bestehendes Kreditlimit bei einem Kreditversicherer erreicht ist.
7. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
8. Werkzeuge und Vorrichtungen, die zur Bearbeitung von Kundenaufträgen angefertigt werden, bezahlt der Kunde anteilig. Diese bleiben unser Eigentum. Bei verschleißbedingter Neuanfertigung von Metallschablonen trägt der Kunde die anteiligen Kosten zu 50%. Metallschablonen und Vorrichtungen sowie Rüstkosten sind losgrößenabhängig. Bei hohen Stückzahlen kann eine Mehrfachanfertigung sinnvoll sein, die wir uns vorbehalten, zu berechnen.
9. Unsere Liefermengen können +/- 5% von den Bestellmengen abweichen. Entsprechende Mehrmengen müssen vom Kunden abgenommen und bezahlt werden. Bei Lieferung einer entsprechenden Mindermenge können keinerlei Ansprüche geltend gemacht werden.
10. Im Falle der Materialbeistellung durch den Kunden sichert der Kunde zu, das Material mindestens zwei Wochen vor Produktionsstart geprüft, gekennzeichnet und kostenlos bei uns angeliefert zu haben. Hierbei ist zu beachten, dass das Material gegurtet, in jedem Fall automatengerecht ist. 2% Materialüberlieferung sind zu berücksichtigen. Falls Materialfehlmengen ein mehrfaches Rüsten der Maschinen erfordern oder technische Änderungen des Produktes die Produktion behindern, sind wir berechtigt, entsprechende Mehraufwände dem Kunden in Rechnung zu stellen. Weiterhin sind wir berechtigt, selbst eingekauftes Material vorab an den Kunden zu berechnen, wenn der Kunde die Produktionsverzögerung zu verantworten hat.
11. Materialüberhänge aufgrund von Verpackungseinheiten müssen übernommen werden, sofern das Material nicht anderweitig eingesetzt werden kann.

III. PREISE
1. Aufgrund möglicher Materialpreisschwankungen am Markt behalten wir uns Preisanpassungen vor. Für Importware, z.B. Bauelemente, basieren die Preise auf dem Dollarkurs zum Angebotsdatum. Wir behalten uns vor, bei Dollarkurs Änderungen die Preise dem am Liefertag geltenden Dollarkurs entsprechend anzupassen und zu berechnen. Wird bei Abruf– oder Terminaufträgen innerhalb des vereinbarten Zeitraumes nur ein Teil der vereinbarten Menge abgenommen, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder für den gelieferten Teil den für diese Losgröße geltenden Preis zu berechnen oder die noch nicht abgerufene Menge zu liefern und zu berechnen.
2. Weist der Auftrag technische Besonderheiten auf, auf die der Kunde nicht hingewiesen hat und die für uns zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht erkennbar waren, und entstehen dadurch zusätzliche Kosten, die technisch zwingend erforderlich sind, so werden diese zu Selbstkosten an den Käufer weiterberechnet.

IV. ZAHLUNGEN
1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, wenn nichts anderes vereinbart ist.
2. Einmalkosten werden direkt nach Auftragseingang berechnet. 50% der Materialkosten werden sechs Wochen vor Anlieferung der Baugruppen zur Zahlung fällig, wenn nichts anderes vereinbart ist.
3. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu berechnen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4. Wir behalten uns ausdrücklich vor, Schecks oder Wechsel abzulehnen. Die Annahme erfolgt nur zahlungshalber.
5. Für den Fall, dass ein Scheck nicht termingemäß eingelöst wird oder Umstände beim Käufer eintreten, die eine Gesamtfälligstellung sachlich rechtfertigen, z.B. Zahlungsverzug, Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz, können wir die gesamte Forderung – auch wenn hierfür Schecks gegeben sind – sofort fällig stellen.
6. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen.
7. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben, diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

V. STORNIERUNGSVEREINBARUNG
Eine Stornierung des Auftrages ist nur gegen Übernahme der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten und eventueller Folgekosten möglich. Die Stornierungskosten werden nach Aufwand berechnet, falls keine anderen Vereinbarungen getroffen werden.

VI. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen.
2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Im Falle einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, im Sinne von §§ 947, 948 BGB, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache im Sinne der §§ 947, 948 BGB anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Mit- oder Alleineigentum unentgeltlich für uns. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung oder zur Verpfändung, ist er nicht berechtigt.
4. Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe des Betrages mit allen Nebenrechten an uns ab, der dem Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer unserer Forderungen entspricht, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
5. Für den Fall, dass die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Käufer hiermit bereits jetzt seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Umsatzsteuer unserer Forderung.
6. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Für den Fall, dass beim Verkäufer Umstände eintreten, die einen Widerruf der Einziehungsermächtigung sachlich rechtfertigen, insbesondere wenn unser Sicherungsinteresse betroffen ist, z.B. bei Zahlungsverzug, Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit, hat der Käufer auf unser Verlangen die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, uns alle zum Einzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, vorzulegen oder zu übersenden. Zu diesem Zweck hat der Käufer uns, falls erforderlich, Zutritt zu seinen diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Vorliegen der Umstände des Abs. 6 , hat uns der Käufer auf unser Verlangen Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung der Ware zu übersenden, die Ware auszusondern und an uns herauszugeben. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
8. Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die Höhe der zu sichernden Forderungen um mehr als 10%, werden wir insoweit die Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers freigeben.
9. Der Käufer hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.
10. Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Verwendungen trägt der Käufer.

VII. VERPACKUNG UND VERSAND
1. Die Lieferung erfolgt ab Werk. Die Verpackung wird nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten vorgenommen. Im Fall der Beistellung der Verpackung übernehmen wir keine Gewährleistungen für eventuelle Schäden, die durch mangelhafte Verpackung entstanden sind.
2. Sonderverpackungen und Ersatzverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
3. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers. Die Transportversicherung wird in Höhe von 1‰ des Warenwertes erhoben. Die Versicherung wird nur auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten abgeschlossen.

VIII. GEFAHRENÜBERGANG
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk oder unser Lager verlässt. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, reisen auf Gefahr des Käufers. Wird der Versandt der Ware auf Wunsch des Bestellers verzögert, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr auf den Besteller über.

IX. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
1. Die Ware wird nach den jeweils geltenden Qualitätsrichtlinien produziert und geliefert.
2. Unsere Lieferungen sind nach Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Der Kunde gewährleistet eine Wareneingangskontrolle nach AQL. Minder- und Falschlieferungen sowie etwaige Mängel können nur innerhalb von acht
Tagen nach Empfang schriftlich beanstandet werden. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von sechs Monaten geltend zu machen.
3. Ist die Überprüfung der Funktionalität durch einen elektrischen Test (eigene Fertigungsstufe) nicht individualvertraglich vereinbart, so haften wir nur auf Einhaltung unserer Fertigungsvorschriften (workmanship standards) nach Sichtprüfung. Eine reine Sichtprüfung kann keine Fehlerfreiheit garantieren. Im Falle eines elektrischen Tests als eigener Fertigungsstufe, haften wir für die Erfüllung der in der Prüfspezifikation vereinbarten technischen Werte, nicht jedoch für das Funktionieren der Ware im Allgemeinen. Falls es sich um eine Entwicklung des Käufers handelt, haften wir nicht für Entwicklungsmängel der Ware.
4. Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn Änderungen an der gelieferten Ware von anderer Seite vorgenommen wurden oder wenn der Käufer unserer Aufforderung auf Rücksendung des beanstandeten Gegenstandes nicht umgehend nachkommt.
5. Bei berechtigter Beanstandung beheben wir die Mängel nach unserer Wahl durch kostenlose Instandsetzung oder durch Ersatzlieferung. In diesem Falle tragen wir auch die Kosten für den Versand. Bei Fehlschlagen der Instandsetzung oder Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
6. Eine Instandsetzung ist ausgeschlossen, wenn keine den §§ 377, 378 HGB sowie Ziffer IX. 2.entsprechende schriftliche Mängelanzeige vorliegt. Eine dennoch durchgeführte Instandsetzung erfolgt ohne Gewähr. Ist die durchgeführte Instandsetzung mangelhaft, hat der Kunde diese schriftlich, bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb einer Woche ab Zugang der instandgesetzten Ware, bei nicht offensichtlichen Mängeln innerhalb von sechs Monaten schriftlich anzuzeigen.
7. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung einer Kardinalpflicht oder wesentlichen Vertragspflicht zur Last fällt.
8. Die Einsendung der beanstandeten Ware an uns muss in fachgerechter Verpackung erfolgen.
9. Eine Übernahme der Kosten einer Instandsetzung durch den Käufer kann nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Verkäufer erfolgen.
10. Durch Instandsetzung der gelieferten Ware werden die ursprünglichen Gewährleistungsfristen weder gehemmt noch unterbrochen.

X. SONSTIGE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE
Anderweitige Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung einer Kardinalpflicht oder wesentlichen Vertragspflicht zur Last fällt.

XI. SCHUTZRECHTE
Bei nach Angabe des Käufers gefertigter Ware haften wir im Innenverhältnis zum Käufer nicht dafür, dass fremde Schutzrechte verletzt werden. Wir behalten uns Regressansprüche gegenüber dem Käufer vor. Dies gilt auch dann, wenn wir an der Entwicklung mitgewirkt oder die Ware nach Angaben des Käufers entwickelt haben.

XII. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Dortmund.

XIII. WIRKSAMKEIT
Sollten einzelne dieser Bedingungen – gleich aus welchem Grund – nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.